Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind steuerfrei
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH,Urteil vom 17.10.12, VIII R 57/09) sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab dem Jahr 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger war vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen gleichzeitig als Betreuer bestellt worden und hatte dafür
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen. Das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen, der BFH, folgte dagegen im Ergebnis der Auffassung des Klägers, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei seien.
Zwar handelt es sich bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer
nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, diese Einnahmen aus der ehrenamtlich ausgeübten Betreuertätigkeit sind aber nach
§ 3 EStG steuerfrei. Der Wortlaut des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG lässt mehrere Möglichkeiten für steuerbegünstigte Festsetzungen als Aufwandsentschädigung zu, so auch im vorliegenden
Fall durch die Festsetzung in einem Bundesgesetz. Die Festsetzung der Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer beruht auf den §§ 1835a Abs. 1 Satz 1 ; 1908i BGB, und damit
einer Festsetzung als Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz. Diese Regelung setzt den Anspruch eines Betreuers (ohne Vergütungsansprüche) auf Aufwendungsersatz ausdrücklich "als
Aufwandsentschädigung" fest. Dies reicht nach Auffassung des BFH als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus. Eine zusätzliche oder ausdrückliche
Ausweisung im Haushaltsplan ist nach Auffassung des Gerichts weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte
erforderlich.
Damit sind Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer für
Veranlagungszeiträume vor 2011, nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerfrei. Für Veranlagungszeiträume ab 2011 gilt jedoch die Begrenzung des § 3 Nr. 26b EStG von 2.100 Euro.
–zurück-